Seit 2019 erhalten Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG). Das sind 27,5 Prozent Deines durchschnittlichen Monatsentgelts. Dazu kommt ein Zusatzbetrag von 18,5 Prozent des Facharbeitereckentgelts (ZUB oder T-ZUG B). Dieses dicke Plus hat die IG Metall mit dem Tarifabschluss 2018 für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie durchgesetzt.
Beschäftigte, die in Schicht arbeiten, Kinder betreuen oder Angehörige pflegen, können wahlweise das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG A, 27,5 Prozent des Monatsentgelts) in Zeit umwandeln und dadurch zusätzliche acht Tage im Jahr frei nehmen.
Wir beantworten nachfolgend die häufigsten Fragen zum „T-ZUG“:
Das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG) ist eine jährliche tarifliche Sonderzahlung, die wir in der Metall-Tarifrunde 2018 erreicht haben, im Jahr 2022 wurden einige Werte nochmals angepasst.
Es setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem T-ZUG A – 27,5 Prozent vom individuellen Monatsentgelt, die mit der Juli-Abrechnung ausbezahlt werden.
Dazu kommt ein Zusatzbetrag – ZUB oder T-ZUG B – 18,5 Prozent vom tariflichen Facharbeiter-Eckentgelt, in Bayern EG 5A (für die Jahre 2023 und 2024 EG 5B). Auszubildende erhaltend entsprechend der prozentualen Anbindung ihrer Vergütungen an das Eckentgelt je nach Ausbildungsjahr rund 30 bis 40 Prozent davon. Auch der Zusatzbetrag (T-ZUG B) wird normalerweise mit der Juli-Abrechnung ausbezahlt. Im Jahr 2021 wurde er jedoch wegen der Corona-Krise einmalig auf Oktober verschoben.
Durch die prozentuale Anbindung an das tarifliche Monatsentgelt steigt nicht nur das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG A), sondern auch der Zusatzbetrag (T-ZUG B) mit jeder zukünftigen Tariferhöhung prozentual mit.
Beschäftigte in Teilzeit oder Altersteilzeit erhalten das tarifliche Zusatzgeld anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit.
Beschäftigte, die Kinder betreuen, Angehörige pflegen oder in Schicht arbeiten, können ihr tarifliches Zusatzgeld – das T-ZUG A – auch in acht freie Tage („tarifliche Freistellungszeit“) tauschen. Der Antrag auf die acht freien Tage für das Folgejahr muss bis zum 31. Oktober gestellt werden.
Das T-ZUG B (oder ZUB) von 18,5 Prozent des Eckentgelts ist nicht von der Wahloption betroffen und wird normal ausbezahlt.
Für Stammbeschäftigte in Betrieben, in denen der Flächentarifvertrag der IG Metall für die Metall- und Elektroindustrie gilt: Rechtsanspruch haben nur Mitglieder der IG Metall.
Viele Arbeitgeber gewähren jedoch freiwillig tarifliche Leistungen auch den Beschäftigten, die nicht Mitglied der IG Metall sind – also auch das tarifliche Zusatzgeld. Dabei verfolgen sie auch die Strategie, den Beschäftigten möglichst wenig Anreize zu bieten, in die IG Metall einzutreten – und die IG Metall dadurch möglichst schwach zu halten, koste es was es wolle. Allerdings: Wenn es hart auf hart kommt, können Nicht-Mitglieder auch keine Ansprüche geltend machen – und etwa vor Gericht das tarifliche Zusatzgeld oder die Wahloption auf die acht Tage einklagen. Das können nur IG Metall-Mitglieder.
Der T-ZUG (T-ZUG A = 27,5 Prozent Deines Monatsentgelts) und der Zusatzbetrag (T-ZUG B = 18,5 Prozent des Facharbeiter-Eckentgelts) wird in der Regel am 31. Juli ausbezahlt, betriebliche kann der Auszahlunszeitpunkt per Betriebsvereinbarung verschoben werden. Für das Jahr 2021 wurde die Auszahlung des Zusatzbetrags (T-ZUG B) jedoch wegen der Corona-Krise einmalig, tariflich, auf Oktober verschoben.
Kein Anspruch auf T-ZUG besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet.
Nach Auffassung der IG Metall nicht. Das T-ZUG ist eine tarifliche Jahressonderzahlung, die auch bei Kurzarbeit voll ausbezahlt wird.
Das T-ZUG A (27,5 Prozent vom Monatsentgelt) berechnet sich nach den Vorschriften zu Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, die durch Kurzarbeit nicht tangiert werden. Die IG Metall ist daher der Auffassung, dass sich auch das T-ZUG A infolge von Kurzarbeit nicht verringert. Bislang sind dazu auch keine größeren Problemfälle bekannt.
Der Zusatzbetrag (T-ZUG B = 18,5 Prozent vom Eckentgelt) – berechnet sich aus einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe. Kurzarbeit wirkt sich daher definitiv nicht auf seine Höhe aus. Auf Basis des Tarifabschlusses 2022 kann der Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Verschiebung oder Absenkung des T-ZUG B vornehmen. (siehe unten: „Ich bekomme das T-ZUG nicht. Warum?“).
Besonders belastete Beschäftigte mit Kindern, zu pflegenden Angehörigen oder in Schichtarbeit können wählen und statt T-ZUG A (27,5 Prozent vom Monatsentgelt) zusätzliche acht Tage im Jahr frei nehmen. Auch sie erhalten trotzdem den vollen Zusatzbetrag (T-ZUG B) von 18,5 Prozent des Facharbeiter-Eckentgelts.
Mit dieser Regelung haben wir eine neue Möglichkeit für mehr Selbstbestimmung geschaffen – neben der „verkürzten Vollzeit“, die individuell die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 28 Stunden in der Woche erlaubt.
Schichtbeschäftigte in Vollzeit, die seit mindestens drei Jahren in Dreischicht oder Dauernachtschicht arbeiten und fünf Jahre im Betrieb sind. Sowie Beschäftigte, die mindestens fünf Jahre in Wechselschicht arbeiten und sieben Jahre im Betrieb sind.
Mütter und Väter, die ihre Kinder unter acht Jahren im eigenen Haushalt betreuen.
Erstmalig ist ein Antrag möglich mit einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Genommene Elternzeit zählt dabei als Betriebszugehörigkeit. Es gilt ein zweimaliger Anspruch pro Kind zur Betreuung von Kindern, die im eigenen Haushalt leben, bis zum vollendeten 8. Lebensjahr.
Pflegende Männer und Frauen, die Angehörige ersten Grades – Eltern, Kinder, Partnerin, Partner oder Schwiegereltern – mit mindestens Pflegegrad 1 häuslich pflegen. Aber auch in Fällen akuter Pflege ist ein kurzfristiger Antrag auf die acht Tage im Anschluss an die zehn Tage gesetzliche Akutpflege möglich.
Ausgenommen von der Wahloption sind Auszubildende und Beschäftigte in Altersteilzeit. Sie stehen in einem besonderen Arbeitsverhältnis. Auszubildende etwa sind zum Lernen im Betrieb und haben einen festen Ausbildungsplan. Beschäftigte in Altersteilzeit haben eine vertragliche über die gesamte Dauer ihrer Altersteilzeit festgelegte zu leistende Arbeitszeit.
In Ausnahmefällen kann es bei der tariflichen Freistellungszeit weitere Einschränkungen geben. Wenn der Arbeitgeber das ausfallende Arbeitsvolumen nicht mit der entsprechenden Qualifikation ausgleichen kann, muss er mit dem Betriebsrat Gespräche über Lösungen aufnehmen. Erst wenn die Betriebsparteien bis zum 31. Dezember keine Lösung erzielen können, darf der Arbeitgeber Anträge ablehnen. Seit Inkrafttreten der T-ZUG-Wahloption 2019 wurden über 90 Prozent der Anträge genehmigt.
Zudem kann der Anspruch auf die freien Tage durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf weitere Beschäftigtengruppen erweitert werden oder sogar auf alle Beschäftigten (siehe unten: „Ich bekomme das T-ZUG nicht. Warum?“). Frag Deinen Betriebsrat nach speziellen Regelungen in Deinem Betrieb.
Beschäftigte, die nach dem 1. Januar 2019 auf Teilzeit oder verkürzte Vollzeit reduziert haben und Kinder betreuen oder Angehörige pflegen, können die tarifliche Freistellungszeit ebenfalls wählen. Ausgenommen sind Schichtarbeiterinnen und Schichtarbeiter mit verkürzter Arbeitszeit, in Teilzeit oder verkürzter Vollzeit. Wenn sie jedoch Kinder oder Pflege als Antragsgrund angeben, haben auch sie Anspruch auf die tarifliche Freistellungszeit. Obwohl der Anspruch auf T-ZUG bei verkürzter Arbeitszeit nur anteilig entsprechend der geleisteten Arbeitszeit besteht, kommen in der Regel auch für Teilzeitbeschäftigte acht zusätzliche Tage heraus: Wer etwa jeden Tag nur vier Stunden arbeitet, erhält eben acht freie Vier-Stunden-Tage. Komplizierter kann es bei unregelmäßigen Arbeitszeiten werden. Frag auch hier am besten Deinen Betriebsrat oder Deine IG Metall.
Grundsätzlich erfolgt die Inanspruchnahme in Form von ganzen freien Tagen, vergleichbar wie beim Urlaub. Arbeitgeber und Beschäftigte können sich jedoch einvernehmlich auch auf eine hiervon abweichende Regelung verständigen.
Bei der zeitlichen Festlegung der Freistellung sind die Wünsche des Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Freistellungstage verfallen, allerdings erhältst Du für die nicht genommen Tage dann tarifliches Zusatzgeld.
Du musst die acht Tage für das folgende Jahr bis zum 31. Oktober beantragen. Der Antrag auf die sogenannte „tarifliche Freistellungszeit“ braucht keine spezielle Form. Das geht auch formlos, per Brief. Gib Deinen Antragsgrund an – Kinder, Pflege oder Schicht - und füge Nachweise bei. Bei Deinem Antrag hilft Dir Dein Betriebsrat oder Deine IG Metall vor Ort mit Mustervorlagen. In vielen Betrieben gibt es fertige Antragsformulare.
Mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Diensts der Krankenkasse. Für akute Pflegefälle genügt ein Attest vom Arzt.
Mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts.
Stichtag ist der erste Tag des Jahres, für das Du die acht Tage tarifliche Freistellungszeit beantragen willst. Wenn etwa Dein Kind am 1. Januar noch keine acht Jahre alt ist, besteht der Anspruch auf die acht Tage für das komplette Jahr.
Zur Betreuung von Kindern und zur Pflege von Angehörigen geht das zwei Mal je Kind oder Pflegefall. Für Schichtbeschäftigte gibt es keine Beschränkung.
Nein, es sind immer maximal acht freie Tage im Jahr möglich, jedoch kannst du dann vier Jahre die Freien Tage beantragen, es empfiehlt sich also zuerst für das ältere Kind zu beantragen.
Bei Deinem Arbeitgeber, mit Kopie an den Betriebsrat. Frage Deinen Betriebsrat zum genauen Verfahren in Deinem Betrieb.
Wer die acht freien Tage wählt, bekommt dann natürlich keinen T-ZUG A in Höhe von 27,5 Prozent des Monatsentgelts.
Neben der individuellen Wahloption gibt es aber auch eine kollektive Möglichkeit, für ganze Betriebe oder einzelne Bereiche das T-ZUG (A) in Zeit zu wandeln, wenn zu wenig Arbeit da ist.
Die Idee: Wenn alle acht Tage im Jahr weniger – also kürzer arbeiten, dann können Arbeitsplätze in Krisen gesichert werden. Wegen der Corona-Krise haben im Jahr 2020 viele Betriebe diese Option zur Sicherung von Arbeitsplätzen genutzt, neben Kurzarbeit und den Regelungen zur Arbeitszeitabsenkung nach den Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung.
Mit dem Tarifabschluss 2021 hat die IG Metall weitere tarifliche Optionen zur Wandlung von Geld in Zeit geschaffen (etwa das Transformationsgeld oder den Transformationsbaustein), die Betrieben mehr Spielraum zur Beschäftigungssicherung durch Arbeitszeitverkürzung geben – und die Einkommen der Beschäftigten durch einen teilweisen Entgeltausgleich weitgehend absichern.
Bei allen kollektiven Optionen zur Wandlung von Geld in Zeit gilt jedoch: Der Arbeitgeber darf nicht allein entscheiden. Der Betriebsrat muss zustimmen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen dazu eine Betriebsvereinbarung aushandeln.
Der Metall-Tarifabschluss 2022 gibt zudem Betrieben die Möglichkeit, in den Jahren 2023 und 2024 den Zusatzbetrag des tariflichen Zusatzgelds (T-ZUG B = 18,5 Prozent des Eckentgelts) zu verschieben – oder bei einer Nettoumsatzrendite unter 2,3 Prozent auszusetzen.
Frag Deinen Betriebsrat oder Deine IG Metall vor Ort, ob in Deinem Betrieb eine besondere Regelung zum tariflichen Zusatzgeld zur Anwendung kommt.