300 € Brutto für jeden Arbeitnehmer
Energiepauschale kommt mit Septemberabrechnung

Energiekrise: Energiepauschale und Vorgaben zum Energiesparen! Der Tankrabatt und das Neun-Euro-Tickt sind Ende August ausgelaufen. Im September soll die Energiepauschale für eine kleine Kompensation der stark gestiegenen Energiekosten sorgen

20. September 202220. 9. 2022


Die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro soll mit dem Septemberentgelt ausgezahlt werden. Ihr Ziel ist es, die Beschäftigten von den hohen Energiekosten zu entlasten. Dazu zählen beispielsweise die höheren Fahrtkosten zur Arbeit infolge der gestiegenen Energiepreise.

Wer hat einen Anspruch auf die Pauschale?

Die Energiepauschale steht allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen zu – auch Minijobbern und Werkstudenten. Das sind etwa 44 Millionen Beschäftigte in Deutschland. Arbeitnehmer*innen, die am 1.9.2022 in einem Arbeitsverhältnis stehen, bekommen die Pauschale mit der Entgeltzahlung im September.

Da die Überweisung der monatlichen Bezüge an unterschiedlichen Terminen sein kann, ist es aber denkbar, dass die Auszahlung der Energiepauschale variieren kann. Eine Verschiebung der Auszahlung auf den Oktober 2022 kann daher in einigen Fällen möglich sein. Arbeitgeber sollen die Pauschale aber allerspätestens bis Ende 2022 überwiesen haben.

Die Pauschale aus dem Entlastungspaket ist eine Einmalzahlung. Sie erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.

Erfolgt keine automatische Auszahlung sollten Arbeitnehmer*innen an ihren Betriebsrat wenden.

Energiepauschale muss versteuert werden

Allerdings ist die Energiepauschale steuerpflichtig. Das heißt, es handelt sich bei den 300 Euro nur um den Brutto-Wert. Die meisten Beschäftigten erhalten also nicht die vollen 300 Euro. Die Steuerabzüge berechnen sich individuell. Sie reichen von 0 bis maximal 142 Euro, so eine Berechnung vom Bund der Steuerzahler.

Das müssen Betriebsräte wissen

Betriebsräte sollten sichergehen, dass der Arbeitgeber die Pauschale auch korrekt mit dem Septemberentgelt – oder in Einzelfällen spätestens bis Ende des Jahres – ausbezahlt. Die Beschäftigten sollten entsprechend informiert werden.

Energiekrise – Bundesregierung hat neue Regelungen erlassen

Weniger heizen, weniger beleuchten: In zwei Stufen soll in Deutschland Energie gespart werden. Zum 1. September 2022 tritt die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) in Kraft, die u.a. die Raumtemperatur in öffentlichen Büros begrenzt. Und auch für den privaten Bereich sieht die Verordnung Maßnahmen vor. Ein zweiter Schwung von neuen Regeln soll ab dem 1. Oktober 2022 gelten.

Was ist ab jetzt geboten und was verboten?

Maßnahmen für öffentliche Gebäude

  • Öffentliche Gebäude (also auch Büros in öffentlichen Gebäuden) dürfen nur noch bis höchstens 19 Grad geheizt werden. Das gilt, wenn die Menschen in den Räumen vorwiegend sitzen.
  • In öffentlichen Gebäuden, in denen die Menschen vorwiegend stehen oder gehen, darf nur bis 18 Grad geheizt werden.
  • Und wo körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt werden, darf nur bis 12 Grad geheizt werden.
  • Durchgangsbereiche (Flure, Foyers oder Technikräume) werden nicht mehr geheizt, außer dies ist aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig.
  • Ausnahmen gibt es für Kliniken, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten oder weiteren Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten ist.
  • Auch das warme Wasser zum Händewaschen wird abgestellt – solange dies nicht aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist.
  • Die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern aus rein ästhetischen oder repräsentativen Gründen wird ausgeschaltet.
  • Beleuchtete Werbeanlagen müssen zwischen 22 und 16 Uhr dunkel bleiben – wenn sie nicht zu Sicherheitszwecken nötig sind wie etwa an Haltestellen und in Bahnhofsunterführungen.

 Maßnahmen für den privaten Bereich

  • Klauseln in Mietverträgen, die eine bestimmte Mindesttemperatur vorsehen, werden vorübergehend ausgesetzt.
  • Vermieter und Versorger, deren Gebäude mit Gas beliefert werden, sollen ihre Mieter bis 30. September informieren über den erwarteten Energieverbrauch, dessen Kosten und mögliche Einsparmöglichkeiten.
  • Private Pools, ob drinnen oder draußen, sollen nicht mehr mit Gas und Strom geheizt werden dürfen. Ausnahme: Die Beheizung ist zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen. Von dem Verbot ausgenommen sind Becken in Schwimmbädern, Hotels, Reha-Zentren und ähnlichen Einrichtungen.

(Quelle: Bund Verlag 2022 – online)