BAG-Urteil
T-ZUG Tage bei Krankheit

BAG folgt der Argumentation der IG Metall

28. Februar 202228. 2. 2022


Streit seit 2019

Mit dem Tarifabschluss der Metall- und Elektroindustrie im Jahr 2018 wurde der so genannte T-ZUG eingeführt. Eine Sonderzahlung von 27,5 % welche von besonders belasteten Beschäftigtengruppen in 8 freie Tage umgewandelt werden kann. Seither streitet man sich in einigen Betrieben darum, was geschieht, wenn der/die Beschäftigte an einem solchen Tag erkrankt.

Der vbm vertrat bisher die Meinung der Tag wäre abgegolten, die IG Metall argumentierte, der Tag sei, wie ein Urlaubstag, nachzugewähren. Wo dies nicht möglich sei, sei der Tag zum Jahreswechsel auszuzahlen.

Das BAG folgt der Argumentation der IG Metall

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23. Februar 2022 ein Urteil in der Frage „Was passiert, wenn man an einem geplanten T-ZUG Tag erkankt?“ gesprochen. In ihrem Urteil stellen die Richter fest, dass der Anspruch auf einen T-ZUG Tag nicht verfällt, wenn der Beschäftigte erkrankt ist. Stattdessen ist der Tag an einem anderen Tag nachzugewähren. Sollte das aus personenbedingten Gründen (z.B. wegen längerer Erkrankung) nicht im laufenden Kalenderjahr möglich sein, so hat der Beschäftigte dann Anspruch den Tag anteilig als T-ZUG Geld am Ende des Jahres ausbezahlt zu bekommen.

Das BAG folgt somit in seiner Rechtssprechung der Argumentation der IG Metall, viele ruhende Fälle können somit  zum Abschluss gebracht werden.

Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts

Pressemeldung des BAG zum Thema Krankheit an T-ZUG Tagen

Urteil folgt der Argumentation der IG Metall